Kann die Sofortmeldung Schwarzarbeit stoppen?

Unter dem Vorwand, die Schwarzarbeit stoppen zu wollen, hat die Bundesregierung sich nun etwas Neues zum “Abbau” der Bürokratie einfallen lassen. So wurde die Meldepflicht der Arbeitgeber zur Sozialversicherung stark verändert und trifft u.a. die Logistikbranche.

Bisher mussten die Meldungen über neu eingestellte Arbeitnehmer mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens sechs Wochen nach dem Beschäftigungsbeginn, abgegeben werden. Damit war es Kontrollbehörden vor Ort aber nicht möglich, Sachverhalte abschließend zu klären, solange noch keine Meldung bei der Deutschen Rentenversicherung vorlag. Damit ist jetzt Schluss.

Seit dem 1. Januar 2009 sind die Arbeitgeber gem. § 28 a Abs. 4 SGB IV dazu verpflichtet, spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme den neuen Mitarbeiter an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger zu melden, sofern Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen beschäftigt werden:

    • Transport- und Logistik
    • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
    • Personenbeförderung
    • Baugewerbe
    • Schaustellergewerbe
    • Unternehmen der Forstwirtschaft
    • Gebäudereinigungsgewerbe
    • Messebau
    • Fleischwirtschaft

      Die Meldung kann nur auf elektronischem Weg abgegeben werden. Eine Übermittlung per Fax, als formlose Email oder schriftlich ist nicht möglich.

      Diese Regelung bringt für einige Wirtschaftsbereiche praktische Probleme in der Umsetzung mit sich. Branchen mit hoher objektabhängiger und personeller Fluktuation, Firmen die spontan Aufträge “vor Ort” annehmen und womöglich noch nachts Personal einstellen müssen, haben mit dieser Regelung größte organisatorische Probleme. Schlimmer noch ist es für Unternehmen, welche generell erst zum Wochenende Aufträge erhalten und diese umgehend umsetzen müssen.

      Für Firmen, die Einstellungen außerhalb der Bürozeiten vorzunehmen haben, sind die Sofortmeldungen in dieser Form äußerst schwierig - wenn nicht sogar unmöglich - zu erstellen. Gemeint sind insbesondere Branchen wie z.B. das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Schaustellergewerbe, die Logistkbranche und der Messebau. Nicht selten müssen Arbeitnehmer kurzfristig außerhalb der Bürozeiten, z.B. am Wochenende, wegen Krankheit ersetzt werden. Wie sollen kleine und mittelständische Unternehmen, die zumeist externe Dienstleister (z.B. Steuerberater) beauftragen, so ihrer Meldepflicht an die Träger der Sozialversicherung nachkommen?

      Eigens für die Sofortmeldungen wurde ein neuer Meldegrund 20 eingeführt. Die sv-rechtliche Anmeldung (Meldegrund 10) muss weiterhin zusätzlich an die Krankenkasse übermittelt werden. Bei kurzfristig und unstetig Beschäftigten ist diese Prozedur bei jeder Arbeitsaufnahme, auch während des laufenden Monats, zu wiederholen. Probleme bei den Sofortmeldungen können dann entstehen, wenn diese wegen geänderter Eintrittsdaten storniert und wieder neu verschickt werden müssen. Es besteht nämlich die zwingende Notwendigkeit, die Sofortmeldungen in die Meldehistorie der “normalen” SV-Meldungen zu integrieren.

      Um die Identität von Arbeitnehmern bei Überprüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zu erleichtern, ist die Pflicht zur Mitführung und Vorlage von Ausweispapieren bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen mit “erhöhtem Schwarzarbeitsrisiko” im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gesetzlich verankert. Dieses heißt, alle Betriebe der vorgenannten Wirtschaftsbereiche sind davon betroffen. Der Arbeitgeber hat seine Arbeitnehmer/innen schriftlich über die Mitführungs- und Vorlagepflichten der Personaldokumente zu belehren und die Belehrung bei den übrigen Entgeltunterlagen aufzubewahren.

      Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit bereits geschätzte Beitragsnachweise, endgültige Beitragsnachweise, Lohnfortzahlungsanträge wegen Krankheit, Mutterschutz etc., Meldungen an die Berufsgenossenschaft, SOKA, Lohnsteueranmeldungen, Lohnbescheinigungen, Meldungen ans Arbeitsamt wg. Winterbauumlage usw. unentgeltlich für den Staat erbracht, kommen nun die Sofortmeldungen und Belehrungen noch hinzu.

      Bleibt nur noch die Frage zu klären: Wie steht die Pflicht zur Sofortmeldung mit dem von der Bundesregierung gewünschten und gewollten Bürokratieabbau im Einklang?


      Gebührenfalle beim eBundesanzeiger

      Zieht eine zur Veröffentlichung verpflichtete Gesellschaft um, reicht es grundsätzlich aus, dies beim Handelsregister anzumelden. Es ist aber drauf zu achten, die Adressänderung zusätzlich in den Stammdaten im eBundesanzeiger zu ändern (sowohl bei den Unternehmens- als auch bei den Rechnungsempfängerdaten). Ansonsten geht die Rechnung für die Veröffentlichung an die alte Anschrift und kann u.U. nicht zugestellt werden. Dies hat zur Folge, dass das Bundesamt für Justiz die Beitreibung Ihrer Forderung an ein Inkassounternehmen abgibt. Dadurch werden Mahngebühren in Höhe von ca. 45 € fällig.

      Jeder Geschäftsführer einer zur Veröffentlichung verpflichteten Gesellschaft sollte also darauf achten, die Änderungen vorzunehmen, um die zusätzlichen Kosten zu sparen.


      Kein Ende der Künstlersozialkasse in Sicht

      Nachdem mehrere Bundesländer versucht haben, die Künstlersozialversicherung abzuschaffen oder zumindest “unternehmerfreundlich reformieren” zu wollen, ist dies nun gescheitert. Die Künstlersozialkasse (KSK) bleibt erhalten; auch eine unternehmerfreundliche Reform des Künstlersozialversicherungsgesetzes wird es nicht geben. Das hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 19.9.2008 entschieden.

      Die Künstlersozialkasse gehört zur Unfallkasse des Bundes und hat ihren Sitz in Wilhelmshaven. Sie gibt ihren 150.000 Mitgliedern – selbstständige Künstler und Publizisten – sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. In die Kasse zahlen neben den Künstlern selbst auch Unternehmen und der Staat ein.

      Einige Bundesländer hatten auf Druck von Mittelstand und Handwerk im Entwurf des 3. Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft einen Passus eingebracht, wonach die Künstlersozialversicherung abgeschafft oder zumindestens reformiert werden solle.

      In der Begründung hieß es, „der Aufwand bei der Feststellung der Abgabenpflicht“ und die „verstärkten Kontrollen durch die Deutsche Rentenversicherung bei der Ermittlung der abgabepflichtigen Unternehmen … führen zu einer großen Bürokratie.“ Betroffen seien davon vor allem kleine und mittlere Unternehmen. Nach Bekanntwerden des Entwurfes hatte es zahlreiche Proteste von Künstlerverbänden und Politikern gegeben.

      Nun soll aber wenigstens nach dem Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung der Abgabesatz von derzeit 4,9% auf 4,4% ab 2009 sinken.